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Word-Dokument07.12.2005 ProMemoria
BFH-Urteil vom 05.10.2005 (Einkommensteuer- und Lohnsteuerrecht)

ORIENTIERUNGSSATZ:
Ein angestellter Chefarzt bezieht mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen in der Regel Arbeitslohn, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden.
(Internet-Veröffentlichung des Bundesfinanzhofs vom 09.11.2005)

BFH-Urteil vom 05.10.2005 (Einkommensteuer- und Lohnsteuerrecht)