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pdf-Datei05.03.2004 Kommun§ense
Bundesverwaltungsgericht vom 03.03.2004 (Vergnügungssteuer)

Sofern eine Stadt eine Vergnügungssteuer für den Betrieb von Diskotheken vorsieht, muss diese auch dann gezahlt werden, wenn der Diskothekenbetreiber seinen Gästen zugleich die Möglichkeit bietet, in einem in der Disco integrierten Raum Kinofilme anzusehen. Dies gelte auch dann, wenn der Besuch eines Kinos gemäß der Satzung der Stadt vergnügungssteuerfrei sei.

Bundesverwaltungsgericht vom 03.03.2004 (Vergnügungssteuer)