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BFH-Urteil vom 18.12.2003 (Umsatzsteuer)

BFH-Internet-Veröffentlichung vom 11.02.2004:
1. Berufsbildende Einrichtungen sind Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienen. Sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind.
2. Eine “Jagdschule“, die Schulungen zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung durchführt, ist keine allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 21 UStG 1993/1999. Eine Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift kommt daher nicht in Betracht.
(BStBl. 2004 II S. 252)

BFH-Urteil vom 18.12.2003 (Umsatzsteuer)