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pdf-Datei05.02.2004 Kommun§ense
BFH-Urteil vom 09.10.2003 (Umsatzsteuer)

Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige Leistungen an Dritte erbringt, gehören –unabhängig von der Bezeichnung als “Zuschuss“– dann gemäß
§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Entgelt für diese Umsätze, wenn
> der Zuschuss dem Abnehmer des Gegenstands oder dem Dienstleistungsempfänger zugute kommt,
> der Zuschuss gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstands oder die Erbringung einer bestimmten sonstigen Leistung gezahlt wird, und
> mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (Unterneh- mers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat.

BFH-Urteil vom 09.10.2003 (Umsatzsteuer)