16.04.2004 Kommun§enseBundessozialgerichts-Urteil vom 12.02.2004 (Beitragsrecht)
Dozenten an einer Volkshochschule (VHS) können “freie Mitarbeiter“ sein.
Nach den Ausführungen des aktuellen BSG-Urteils wurde eine VHS-Dozentin als selbständige Honorarkraft beurteilt, selbst dann, wenn der kommunale Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit wesentlich bestimmt. Der Unterrichtende unterliege wohl generell-abstarkten Regelungen, sein aber gegenüber der VHS nicht dergestalt weisungsgebunden, dass von einer anhängigen Beschäftigung auszugehen sei.